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Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
Betreuung des erkrankten Kindes eines Berufstätigen
Für den Fall, dass das Kind krank wird und keine anderweitige Person das Kind betreuen kann, gibt es die Leistung "Kinder-Krankengeld" von der Gesetzlichen Krankenkasse. Der Anspruch besteht, wenn nach ärztlichem Zeugnis es erforderlich ist, dass Versicherte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Voraussetzung ist hier, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Dauer des Anspruchs
Der Anspruch auf Kinder-Krankengeld ist auf 10 Arbeitstage pro Kind, bei mehreren Kindern maximal auf 25 Arbeitstage je Versicherten im Kalenderjahr begrenzt. Bei Alleinerziehenden ist der Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Kind bzw. - wenn mehrere Kinder vorhanden sind - auf 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Wann ein Versicherter als alleinerziehend zählt, ist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beurteilen. Entscheidend dafür ist, wer das alleinige Personensorgerecht für das Kind hat. Als alleinerziehend zählt:
- die Mutter eines nichtehelichen Kindes (sofern die Eltern kein gemeinsames Sorgerecht vereinbart haben),
- ein Elternteil, der nur noch alleine lebt
- bei dauerhaftem Getrenntleben der Elternteil, dem das Familiengericht das alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen hat.
Seit August 2002 hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Kinder-Krankengeld erweitert. Die Begrenzung auf die o. g. Höchstdauer zählt nicht für Kinder unter zwölf Jahren, wenn das Kind an einer Erkrankung leidet,
- die progredient (fortschreitend und sich unaufhaltsam verschlimmernd) verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
- bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische (schmerz- und beschwerdelindernde) Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
- die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Arbeitsrechtliche Regelungen zur Freistellung
Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf bezahlte Freistellung für den Fall der Erkrankung ihres Kindes. Sofern der Arbeitgeber diesen Anspruch (z. B. durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) ausgeschlossen hat, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Dieser Entgeltausfall wird durch die Krankenkasse ersetzt, bei welcher der Arbeitnehmer (nicht das Kind) versichert ist, der zu Hause bleibt.
Übertragung des Anspruchs
Sofern die Ehegattin bzw. der Ehegatte vom Arbeitgeber - z. B. wegen Unabkömmlichkeit - nicht von der Arbeit freigestellt werden kann oder möchte, gibt es die Möglichkeit, den Anspruch auf den anderen Elternteil zu übertragen; hier ist allerdings Voraussetzung, dass das Einverständnis dessen Arbeitsgebers vorliegt.
Höhe des Kinder-Krankengeldes
Die Höhe des Kinder-Krankengeldes ist auf - analog der "normalen" Krankengeldberechnung (s. auch Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung) - 70% des Brutto-Arbeitsentgeltes, maximal jedoch 90% des Netto-Arbeitsentgeltes begrenzt. Von diesem hier errechneten Krankengeld gehen im Regelfall noch die Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung weg.
Da vom Kinder-Krankengeld Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden, entstehen Ihnen bei Bezug von Kinder-Krankengeld keine Lücken im Rentenversicherungsverlauf.
Fragen zum Kinder-Krankengeld
Ihr Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert steht Ihnen für alle Fragen zur Leistung "Kinder-Krankengeld" und zu allen weiteren Fragen der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung. Fragen Sie den Spezialisten!
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