• Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

  • Schwere spezifische Leistungsbehinderung

Grundsätzliches

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss Großer Senat vom 19.12.1996 – GS 1/95) kann eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit dann abgelehnt werden, wenn der Versicherte vollschichtig (d. h. mindestens sechs Stunden täglich) noch zu körperlich leichten ungelernten Arbeiten in der Lage ist, ohne dass die Rentenkasse oder im Rechtsstreit das Sozialgericht bzw. Landessozialgericht eine bestimmte Berufstätigkeit nennen muss, die noch ausgeübt werden kann.

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit können an Versicherte geleistet werden, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Hier besteht noch der sogenannte „Berufsschutz“. Bei diesen Renten sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG keine Verweisungsberufe zu nennen, wenn der Versicherte auf ungelernte Arbeiten verwiesen werden darf. Dies ist bei ungelernten und angelernten Versicherten der Fall.

 

Verweisungsberuf ist zu nennen

 

Jedoch muss in Ausnahmefällen eine Verweisungstätigkeit genannt werden. Dies ist bei einer „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ oder einer „schweren spezifischen Leistungsbehinderung“ der Fall. Durch die Benennung eines Verweisungsberufes muss die Möglichkeit einer Prüfung bestehen, ob trotz dieser besonderen Leistungshindernisse noch eine Erwerbstätigkeit möglich ist.

 

Nennung Verweisungsberuf ist nicht generell erforderlich

 

Der Große Senat des Bundessozialgerichts musste darüber hinaus die Frage beantworten, ob wegen neuerer Entwicklungen in der Arbeitswelt bei Versicherten, die vollschichtig körperlich leichte Arbeiten nur mit gewissen Einschränkungen verrichten können, künftig immer eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen sei, auch wenn weder eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ noch eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.

 

Das BSG hat entschieden, dass für die Beurteilung der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit die konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten auch dann nicht erforderlich ist, wenn der Versicherte körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig nur mit weiteren Einschränkungen verrichten kann. Die konkrete Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten ist nur dann erforderlich, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ oder eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“vorliegt.

 

Begründung des BSG

 

Diesbezüglich führt der Große Senat des BSG aus, dass es Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, an dem Grundsatz der pauschalen Verweisung festzuhalten. Es bestehe kein Grund, bei Versicherten, die zu vollschichtig körperlich leichten Arbeiten nur mit Einschränkungen in der Lage seien, generell einen konkreten Vergleich der Leistungsfähigkeit mit dem Anforderungsprofil einer bestimmten Verweisungstätigkeit zu fordern. Es genüge, dass es zu einem derartigen Vergleich komme, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen“ oder eine „spezifische Leistungsbehinderung“ vorliege.

 

Vernünftige Handhabung der Begriffe

 

Eine vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe sichere, dass immer dann, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist oder wenn ein Fall des Verschlossenheitskatalogs vorliegen könnte, die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfolgen müsse.

 

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