11. Mai 2007
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Rentenberatung News -
Krankenversicherung
Die Kosten für eine Perücke muss eine Gesetzliche Krankenkasse für Männer nicht übernehmen
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 05.04.2007 (Az. L 5 KR 151/06) entschieden, dass eine Perücke für Männer nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenkassen fällt.
Im konkreten Fall hatte ein Versicherter, der 1963 geboren wurde, geklagt. Seit seiner Kindheit leidet er an einem völligen Harrverlust. Die Versorgung wurde durch die Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, dass eine „Haarersatz-Langzeitversorgung“ nur für Frauen, Kinder und Jugendliche in Betracht kommt. Daraufhin entgegnete der Kläger, dass unter anderem ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des Verbots der Ungleichbehandlung vorliegt.
Ebenfalls wurde die Klage damit begründet und mit ärztlichem Attest bestätigt, dass mit dem Eintritt einer psychischen Erkrankung zu rechnen ist, wenn weiterhin die Ablehnung der Kostenübernahme für die Perücke erfolgt. Bereits das Sozialgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen gerechtfertigt sein.
Perücke analog Gebrauchsgegenstände zu sehen
Auch die Berufung zum Landessozialgericht wurde abgewiesen. Das Urteil wurde damit begründet, dass Kopfhaare dem Schutz vor Sonne und Kälte dienen. Dies kann auch mit einer Mütze oder einem Hut erreicht werden. Derartige Gebrauchsgegenstände fallen nicht in die Leistungspflicht der Krankenkasse und sind von dieser daher nicht zu übernehmen.
Kahlköpfigkeit von Männern nichts Außergewöhnliches
Als weiterer Punkt wird angeführt, dass die Kahlköpfigkeit von Männern in der Gesellschaft – anders als bei Frauen – nicht als besonders auffälliger Zustand angesehen wird, weil sie biologisch bedingt häufiger auftritt. Dieser biologische Unterschied rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen und führt dazu, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vorliegt.
Ebenfalls führt das Landessozialgericht an, dass ein psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlungsanspruch besteht wenn es künftig zu einer psychischen Störung kommen sollte. Ein Anspruch auf die Perücke wurde jedenfalls ausgeschlossen.
Hilfe und Beratung
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