27. April 2007
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Rentenberatung News -
Krankenversicherung
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Was die Gesundheitsreform vorsieht!
Am 01.04.2007 tritt in weiten Teilen das Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) in Kraft, mit der die Gesetzliche Krankenversicherung reformiert wird.
Folgend sind die Inhalte der Gesundheitsreform kurz beschrieben:
Versicherungsschutz für alle
Künftig haben alle Bürgerinnen und Bürger eine Absicherung im Krankheitsfall. Erstmals in der deutschen Sozialgeschichte besteht ab dem 01.01.2009 für alle Einwohnerinnen und Einwohner die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen, wenn kein ausreichender anderer Schutz besteht.
Für Versicherte gilt bereits ab dem 01.04.2007 Versicherungspflicht, wenn sie dem System der Gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, kehrt in seine letzte Krankenversicherung zurück. Ein klassischer Personenkreis sind die freiwillig Versicherten, die aufgrund der Nichtzahlung der Beiträge von der Versicherung ausgeschlossen wurden und sich aufgrund des Alters oder bestehender Krankheiten nicht mehr privat absichern konnten.
Ab dem 01.07.2007 können sich Versicherte, die dem System der Privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, wieder privat versichern. Die Versicherung erfolgt zunächst im Standardtarif (ab 01.01.2009 Basistarif) zu erheblich verbesserten Bedingungen.
Wahlrecht Kostenerstattung
Ab dem 01.04.2007 können alle gesetzlich Krankenversicherten Kostenerstattung wählen. Hierdurch besteht die Möglichkeit, sich wie ein Privatpatient behandeln zu lassen. Das Wahlrecht – das bisher nur für freiwillig Versicherte bestand - wird umfangreicher und erstreckt sich auf die vier Leistungsbereiche:
- ambulante ärztliche Behandlung,
- zahnärztliche (incl. KfO) Behandlung,
- stationäre Versorgung und/oder
- veranlasste Leistungen (z. B. Heilmittel, häusliche Krankenpflege).
Die Leistungserbringer (z. B. Ärzte) haben die Versicherten vor der Inanspruchnahme der Leistung ausführlich zu informieren. Diese Beratung hat der Versicherte dem Leistungserbringer schriftlich zu bestätigen!
Weiterhin besteht die Bindefrist an die gewählte Kostenerstattung von einem Jahr.
Missbrauch der KV-Karte entgegenwirken (§ 15 Abs. 6 SGB V)
Durch das WSG wird die Bedeutung nochmals besonders hervorgehoben, dass ein möglicher Missbrauch der KV-Karte weiterhin erschwert bzw. in diesem Bereich entgegengewirkt wird.
Zwei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand und Mahnung – Leistungen ruhen
Bei wiederholtem Nichtzahlen der Beiträge wird nach dem Vorbild der seit Jahren geltenden Regelung bei pflichtversicherten Künstlern und Publizisten ein Ruhen des Leistungsanspruchs angeordnet. Betroffen sind die Personen, welche die Beiträge selbst zu zahlen haben, z. B. freiwillige Mitglieder und die neue Gruppe der bislang Nichtversicherten.
In folgenden Fällen ruht der Anspruch jedoch nicht:
- akute Erkrankungen,
- Schmerzen,
- Mutterschaft und Schwangerschaft.
Schutzimpfungen
Schutzimpfungen werden ab 1.4.2007 zur Regel- und Rechtsanspruchsleistung. Es besteht jedoch kein Anspruch für Impfungen aufgrund nicht beruflich bedingter Auslandsaufenthalte; es sei denn, das öffentliche Interesse ist hoch, die Einschleppung von übertragbaren Krankheiten aus dem Ausland zu verhindern.
Der GBA hat in Anlehnung an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) in einer Richtlinie Einzelheiten zu Schutzimpfungen zu regeln. Die Richtlinie soll bis zum 30.6.2007 vorliegen.
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