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Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
Ab dem 01.01.2005 zahlen Kinderlose einen erhöhten Pflegeversicherungsbeitrag
Mit dem am 01.10.2004 beschlossenen Kinder-Berücksichtungsgesetz kommt die Bundesregierung der Forderung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2001 nach, Eltern beim Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung besser zu stellen als kinderlose Mitglieder.
Ab dem 01.01.2005 werden die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die kinderlos sind, mit einem erhöhten Beitrag von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag) belastet. Damit werden Mitglieder, die Kinder haben oder gehabt haben, relativ besser gestellt als solche ohne Kinder.
Die Arbeitgeber beteiligen sich an dem Zuschlag nicht und übernehmen weiterhin 0,85 Prozentpunkte (während die Arbeitnehmer dann mit insgesamt 1,1 Prozentpunkten belastet werden). Für kinderlose Mitglieder, die die Pflegeversicherungsbeiträge selbst aufbringen müssen (z. B. Selbstständige), beträgt der Beitrag 1,95 Prozentpunkte (1,7 v. H. + 0,25 v. H. Zuschlag).
Den erhöhten Beitrag müssen folgende Personengruppen nicht zahlen:
- Mitglieder vor dem 23. Lebensjahr,
- Mitglieder, die bis zum 31.12.1939 geboren sind,
- Wehr- und Zivildienstleistende und
- Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft des Mitglieds gegenüber der beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen wird oder diesen Stellen die Elterneigenschaft bereits aus anderem Anlass bekannt ist. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich aus den Personal- bzw. Lohn- oder Gehaltsunterlagen die elterneigenschaft nachprüfbar ergibt. Eltern im Sinne des Gesetzes sind leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern.
Wann ist die Elterneigenschaft nachzuweisen?
Mitglieder, die ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, beitragsrechtlich als kinderlos. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Entsprechendes gilt bei Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern, wobei der Beschluss des Familiengerichtes über die Adoption, die Heirat des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil und die Aufnahme in den Haushalt des Stiefelternteils oder der Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt der Pflegeeltern und der Nachweis des Jugendamtes als Geburt eines Kindes anzusehen sind.
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